S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz

Der Turnverein Silschede 1891 e. V. ist am 22. August 1891 in Silschede gegründet worden und hat hier seinen Sitz. Er ist beim Amtsgericht Hagen ins Vereinsregister (Nr. VR 10202) eingetragen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er betreibt Leibesübungen auf breitester Grundlage, insbesondere die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des EStG eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) zu gewähren.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Der Verein setzt sich aus Ehrenmitgliedern, Mitgliedern, Jugendlichen und Kindern zusammen. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Die schriftliche Kündigung muss mindestens 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres eingegangen sein. Bei Austritt ist der volle Beitrag für das Kalenderjahr zu entrichten. In besonderen Fällen sind abweichende Kündigungstermine durch Vorstandsbeschluss möglich.

§ 4 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen durch den Vorstand nach Anhören des Ehrenrates ausgesprochen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung sowie bei vereinsschädigendem Verhalten und bei Nichtbezahlen des satzungsgemäßen Beitrages. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene in einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung Stellung nehmen. Die endgültige Entscheidung trifft die Jahreshauptversammlung.
Vereinsausschlüsse wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages werden ohne Anhörung des Ehrenrates durchgeführt

§ 5 Beiträge

Regelungen zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge enthält eine Beitragsordnung, die von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder des Vereins über 14 Jahre sind stimmberechtigt. Die Wählbarkeit zum Vorstand beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht in Vermögensangelegenheiten wird auf die volljährigen Mitglieder beschränkt. Sämtliche Mitglieder sind gehalten und berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Er setzt sich wie folgt zusammen:

Geschäftsführender Vorstand (nach den Bestimmungen des BGB)
1. 1. Vorsitzende/r
2. 2. Vorsitzende/r
3. Geschäftsführer/in
4. Oberturnwart/in
5. Kassenwart/in

b) Erweiterter Vorstand
6. Sozialwart(in)
7. Presse- und Werbewart(in)
8. 2 Jugendwarte/Jugendwartinnen
9. Leichtathletikwart

Der Vorstand wird durch drei Beisitzer und die Ehrenvorstandsmitglieder ergänzt. Weitere Vorstandsmitglieder können durch den geschäftsführenden Vorstand sachgebietsbezogen in den Vorstand berufen werden.

§ 8.1 Vorstandswahlen

Die Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der zwei Jugendwarte/Jugendwartinnen werden durch die Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl zu erfolgen.
Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins wird ein Ehrenrat gebildet. Er besteht aus drei verdienten, von der Versammlung gewählten Mitgliedern.

§ 8.2 Vereinsjugend

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Turnvereins Silschede, welche die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.

§ 9 Befugnisse des Vorstandes

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch Verfügungsrahmen und Unterschriftenregelungen festgelegt werden.
Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dieses beantragen, zu einer Sitzung ein. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Einer vorherigen Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es nicht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Über die Verhandlungen ist durch den Schriftführer/die Schriftführerin ein Protokoll anzufertigen. Der Kassierer/die Kassiererin verwaltet die Kasse, er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen und hat der Hauptversammlung einen Jahresbericht vorzulegen. Dem Oberturnwart/der Oberturnwartin obliegt in Gemeinschaft mit den Fachwarten die Durchführung des gesamten Sportbetriebs.

§ 10 Jahreshauptversammlung

Zu Beginn eines Kalenderjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Der Termin soll zwei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen wenigstens eine Woche vor dem Tage der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn sie von der Versammlung mit Mehrheit zugelassen werden. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes (im Turnus von zwei Jahren)
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Wahl des Ehrenrates (Ergänzungswahl)
g) Festlegung der Beiträge und des Haushaltsplanes
h) Anträge
i) Verschiedenes
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Versammlung beträgt mindestens 2 Wochen.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

In besonderen Fällen und bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann durch den Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beantragt. Die Einladung zu dieser Versammlung hat wenigstens mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

§ 13 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist berechtigt, sich übergeordneten Organisationseinheiten anzuschließen.

§ 14 Vereinsvermögen

Wird der Verein aufgelöst, fällt das nach erfolgter Liquidation vorhandene Vereinsvermögen den übergeordneten Organisationseinheiten zu, in denen der Turnverein Silschede 1891 e.V. Mitglied ist. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde am 28. Januar 2009 angenommen und tritt am darauf folgenden Tag in Kraft.
Die Überarbeitung der §§ 1 und 2 erhält mit Verabschiedungsdatum 23. September 2010 Gültigkeit.

 

Jugendordnung

§ 1

Die TVS-Jugend besteht aus allen jugendlichen Mitgliedern des TV Silschede 1891 e.V. sowie den gewählten und berufenen Mitgliedern.

§ 2

Die TVS-Jugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des TV Silschede 1891 e.V. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- Förderung der sportlichen Jugendarbeit
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
- Wahrnehmung der Vereininteressen in den Jugend-Fachverbänden.

§ 3

Organe der TVS-Jugend sind der Vereinsjugendtag und der Vereinsjugendausschuss.

§ 4

a) Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der TVS-Jugend. Ihm gehören alle Mitglieder der TVS-Jugend an.
b) Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
- Festlegung der Richtlinien für den Vereinsjugendausschuss
- Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
- Wahl des Vereinsjugendausschusses
- Beschlussfassung über Anträge.
c) Der Vereinsjugendtag findet jährlich nach Möglichkeit vor der Jahreshauptversammlung des TV Silschede 1891 e.V. statt. Er wird spätestens zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern der TVS-Jugend oder auf Beschluss des Vereinsjugendausschusses muss unverzüglich ein außerordentlicher Vereinsjugendtag einberufen werden.
d) Der Jugendtag wird von zwei Jugendwarten/Jugendwartinnen geleitet. Für die Durchführung der Entlastung und der Wahl des Jugendausschusses bestimmt der Jugendtag einen Versammlungsleiter, der nicht Mitglied des Jugendausschusses sein darf.
e) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.
f) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der TVS-Jugend. Wählbar ist jedes Mitglied des TV Silschede 1891 e.V. Die Jugendwarte/Jugendwartinnen müssen volljährig sein.

§ 5

a Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
- zwei Jugendwarten/Jugendwartinnen
- zwei Besitzern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.
b Der Vereinsjugendausschuss kann weitere Mitglieder berufen.
c Die zwei Jugendwarte/Jugendwartinnen vertreten die Interessen der TVS-Jugend. Sie sind Mitglieder des Vorstandes des TV Silschede 1891 e.V.
d Die zwei Jugendwarte/Jugendwartinnen und die zwei Beisitzer/innen werden vom Vereinsjugendtag auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
e Der Vereinsjugendauschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des TV Silschede 1891 e.V. verantwortlich.
f Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des TV Silschede 1891 e.V. Er entscheidet über die Verwendung der der TVS-Jugend zufließenden Mittel.
g Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf oder auf Antrag von zwei Vereinsjugendausschuss-Mitgliedern statt und werden von einem der Jugendwarte/Jugendwartinnen geleitet.

§ 6

Änderungen der Jugendordnung können nur vom Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Ehrenordnung

Verdiente Vereins- und Vorstandsmitglieder sollten in gebührender Weise geehrt werden. Hierfür werden nachstehende Richtlinien als verbindlich erklärt:

  1. Bei 25-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft: Verleihung einer Ehrenurkunde und einer silbernen Vereinsehrennadel
  2. Bei 40-, 60- und 70-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft : Verleihung einer Ehrenurkunde
  3. Bei 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft : Verleihung einer Ehrenurkunde und einer goldenen Vereinsehrennadel
  4. Hat ein Mitglied ununterbrochen 50 Jahre dem Verein angehört und das 70. Lebensjahr vollendet, wird es zum Ehrenmitglied ernannt.
  5. a) Ein nach 25-jähriger ununterbrochener Vorstandszugehörigkeit aus seinem Amt scheidendes Vorstandsmitglied, das sich durch seine Tätigkeit erhebliche Verdienste um den Bestand und die Entwicklung des Vereins erworben hat, kann als besondere Ehrung unter Beibehaltung seiner Funktionsbezeichnung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zur(m) „Ehrenvorsitzenden", „Ehrenoberturnwart(in)" usw. gewählt werden. Verliehen wird neben der Urkunde - sie soll eine persönliche Note erhalten - die goldene Vereinsnadel. Diese Ehrenmitglieder gehören auf Lebenszeit dem Vorstand an
    b) Wenn ein Mitglied dem Vorstand 25 Jahre und dem Verein 40 Jahre ununterbrochen angehört sowie das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird es zum Ehrenmitglied ernannt. Hierzu wird neben einer Ehrenurkunde die goldene Vereinsnadel verliehen.
  6. Haben sich ein Mitglied oder eine Person besondere Verdienste um den Verein erworben, können sie unabhängig von den Bestimmungen der Ehrenordnung auf Beschluss des Vorstandes ausgezeichnet werden.
  7. Bei Mitgliedern, die am 1. Januar 1978 jünger als 14 Jahre waren, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tage (siehe Protokoll vom 28. Januar 1978).

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