Der Turnverein Silschede 1891 e. V. ist am 22. August 1891 in Silschede gegründet worden und hat hier seinen Sitz. Er ist beim Amtsgericht Hagen ins Vereinsregister (Nr. VR 10202) eingetragen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Der Verein setzt sich aus Ehrenmitgliedern, Mitgliedern, Jugendlichen und Kindern zusammen. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Die schriftliche Kündigung muss mindestens 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres eingegangen sein. Bei Austritt ist der volle Beitrag für das Kalenderjahr zu entrichten. In besonderen Fällen sind abweichende Kündigungstermine durch Vorstandsbeschluss möglich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen durch den Vorstand nach Anhören des Ehrenrates ausgesprochen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung sowie bei vereinsschädigendem Verhalten und bei Nichtbezahlen des satzungsgemäßen Beitrages. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene in einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung Stellung nehmen.
Vereinsausschlüsse wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages werden ohne Anhörung des Ehrenrates durchgeführt
Regelungen zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge enthält eine Beitragsordnung, die von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.
Alle Mitglieder des Vereins über 14 Jahre sind stimmberechtigt. Die Wählbarkeit zum Vorstand beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht in Vermögensangelegenheiten wird auf die volljährigen Mitglieder beschränkt. Sämtliche Mitglieder sind gehalten und berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Er setzt sich wie folgt zusammen:
Geschäftsführender Vorstand (nach den Bestimmungen des BGB)
b) Erweiterter Vorstand
Der Vorstand wird durch drei Beisitzer und die Ehrenvorstandsmitglieder ergänzt. Weitere Vorstandsmitglieder können durch den geschäftsführenden Vorstand sachgebietsbezogen in den Vorstand berufen werden.
Die Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der zwei Jugendwarte/Jugendwartinnen werden durch die Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl zu erfolgen.
Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins wird ein Ehrenrat gebildet. Er besteht aus drei verdienten, von der Versammlung gewählten Mitgliedern.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Turnvereins Silschede, welche die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch Verfügungsrahmen und Unterschriftenregelungen festgelegt werden.
Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dieses beantragen, zu einer Sitzung ein. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Einer vorherigen Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es nicht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Über die Verhandlungen ist durch den Schriftführer/die Schriftführerin ein Protokoll anzufertigen. Der Kassierer/die Kassiererin verwaltet die Kasse, er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen und hat der Hauptversammlung einen Jahresbericht vorzulegen. Dem Oberturnwart/der Oberturnwartin obliegt in Gemeinschaft mit den Fachwarten die Durchführung des gesamten Sportbetriebs.
Zu Beginn eines Kalenderjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Der Termin soll zwei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen wenigstens eine Woche vor dem Tage der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn sie von der Versammlung mit Mehrheit zugelassen werden. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Versammlung beträgt mindestens 2 Wochen.
In besonderen Fällen und bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann durch den Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beantragt. Die Einladung zu dieser Versammlung hat wenigstens mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
Der Verein ist berechtigt, sich übergeordneten Organisationseinheiten anzuschließen.
Wird der Verein aufgelöst, fällt das nach erfolgter Liquidation vorhandene Vereinsvermögen den übergeordneten Organisationseinheiten zu, in denen der Turnverein Silschede 1891 e.V. Mitglied ist. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Satzung wurde am 28. Januar 2009 angenommen und tritt am darauf folgenden Tag in Kraft.
Die Überarbeitung der §§ 1 und 2 erhält mit Verabschiedungsdatum 23. September 2010 Gültigkeit.